Schlußbestimmungen
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen durch Verordnung. Der Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnungen kann dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gleichgesetzt werden.
(2) § 68 Abs. 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, in der geltenden Fassung gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 3, des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 3.
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