(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde:
1. | die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Gehaltsstufe gemäß § 17 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und § 32 Abs. 6; | |||||||||
2. | die Berücksichtigung von Zeiten gemäß § 31 Abs. 5 bei der Feststellung des Vorrückungsstichtages; | |||||||||
3. | der Verzicht auf das Hereinbringen rückforderbarer Leistungen gemäß § 42 Abs. 5; | |||||||||
4. | die Zahlung von Belohnungen (§ 53), soweit diese für einen Beamten im Jahr insgesamt einen Betrag von 75 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 überschreiten; |
(2) Die Gemeindevorstehung hat die Bemessung der Verwendungszulage (§ 22), die Pauschalierung von Nebengebühren sowie die Bemessung der Nebengebühren gemäß den §§ 93, 95 bis 97, 99 und 100 bis 102 durch Richtlinien (Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde) zu regeln. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sollen im Einzelfall Zulagen oder Nebengebühren abweichend von den Richtlinien gewährt werden, bedarf eine derartige Maßnahme der vorherigen Genehmigung der Landesregierung.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
1. | gesetzwidrig wäre oder | |||||||||
2. | die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindern, die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtungen gefährden oder sonstige überörtliche Interessen nachteilig berühren würde. |
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