Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Bei der Berechnung dieses Zeitraumes sind in Teilbeschäftigung zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollendet, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Gemeindevertretung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuss bereits erlangt hat.
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