Verwendungsabgeltung
(1) Leistet der Beamte die im § 22 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 22 Abs 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 22 Abs 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
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