§ 20 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wachdienstzulage

 

§ 20

 

Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,

1.

solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird oder

2.

wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

Die Wachdienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe    Schilling

W 2                            947

W 3                            809

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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