§ 19 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Dienstzulage

 

§ 19

 

(1) Dem Beamten des Wachdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage und eine ruhegenussfähige besondere Dienstzulage.

1.

Die Dienstzulage beträgt:

a)

im provisorischen Dienstverhältnis: 329 S

b)

im definitiven Dienstverhältnis:

in der Verwendungsgruppe W 3:

ab einer Dienstzeit in

(vollen) Jahre                 Schilling

-                                 527

10                                682

16                                960

22                              1.216

30                              1.448

in der Verwendungsgruppe W 2:

                       in der                   in der

                  Dienstzulagenstufe 1    Dienstzulagenstufe 2

                      Schilling                Schilling

in der Grundstufe          682                   1.216

in der Dienststufe 1a)   1.448                   2.072

in der Dienststufe 1b)   1.833                   2.622

in der Dienststufe 2     2.622                   3.238

in der Dienststufe 3     3.861                   4.620

 

2. Die besondere Dienstzulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe    Schilling

W 2                           1.162

W 3                           1.103

 

(2) Die Dienstzeit, nach der sich in der Verwendungsgruppe W 3 die Dienstzulage gemäß Abs 1 Z 1 bestimmt, ist die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe. Folgende Zeiten sind der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen:

1.

Zeiten als zeitverpflichteter Soldat;

2.

Zeiten als gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter;

3.

Zeiten als Vertragsbediensteter des Wachdienstes.

 

(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Abs 1 Z 1 für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.

 

(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 b gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen oder die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs 2 BDG 1979 erfüllt haben.

 

(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Auf diese Frist ist bis zum Höchstausmaß von vier Jahren anzurechnen:

1.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 1 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe zurückgelegte Zeit;

2.

im Fall der Ernennung auf eine Planstelle der Dienststufe 2 die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1 zurückgelegte Zeit.

 

(6) Die §§ 29 und 30 sind auf die in den Abs 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.

 

(7) Dem Kommandanten einer Gemeindewache und dessen Stellvertreter gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage von 654 S.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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