Beförderung
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten in die nächsthöhere Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
(3) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs 2 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von vier Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist. Die §§ 29 und 30 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(4) Hat der Beamte das Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, wird abweichend vom Abs 3 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 29 und 30 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Landesregierung kann die Beförderung von Gemeindebeamten durch Verordnung näher regeln, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung sicherzustellen.
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