Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt, die nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehalts einzuziehen ist.
(2) Abs 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Überstellung befristet war und der Grund für die Überstellung weggefallen ist.
(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen die Verwendungszulage, dem Gehalt zuzurechnen.
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