Auszahlung
(1) Der Monatsbezug ist am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Sonderzahlungen sind auszuzahlen:
- | für das erste Kalendervierteljahr am 15. März, | |||||||||
- | für das zweite Kalendervierteljahr am 15. Juni, | |||||||||
- | für das dritte Kalendervierteljahr am 15. September und | |||||||||
- | für das vierte Kalendervierteljahr am 15. November. Sind diese Tage keine Arbeitstage, ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 16 Abs 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. |
(3) Der Monatsbezug sowie die Einzelbeträge, aus denen er sich zusammensetzt, die Sonderzahlungen und die Nebengebühren können auf volle Cent auf- oder abgerundet werden. Beträge ab einschließlich 0,5 Cent werden dabei aufgerundet, Beträge bis 0,5 Cent abgerundet.
(4) Der Beamte hat dafür vorzusorgen, dass die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
0 Kommentare zu § 39 Sbg. GBG 1968