(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder sonst benachteiligt werden. Auch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Zeuginnen bzw Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützen, dürfen als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 20 Abs 5 ist anzuwenden.
(2) Benachteiligende Maßnahmen gemäß Abs 1 sind einer Diskriminierung gleichzuhalten und verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben (§ 10). Auf Ansprüche der gemäß Abs 1 benachteiligten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer findet der 2. Abschnitt des 2. Teils dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.
(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art 45 AEUV und Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl Nr L 141 vom 27. Mai 2011, S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 2016/589 ABl Nr L 107 vom 22. April 2016, S 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch diese Freizügigkeit gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte nicht gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot gilt ebenso für Personen, die ein Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde anstreben, soweit sie von ihrem Recht auf diese Freizügigkeit Gebrauch machen.
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