§ 6 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ausnahmen

 

§ 6

 

(1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung auf Grund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn dieses Merkmal wegen der Art einer bestimmten Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

 

(2) Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der im § 1 genannten Gründe verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes.

 

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbebehandlung

1.

sachlich gerechtfertigt und angemessen ist und

2.

durch ein rechtmäßiges Ziel insbesondere aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist und

3.

die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

 

(4) Ungleichbehandlungen nach Abs 3 können insbesondere einschließen:

1.

die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von jugendlichen oder älteren Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern und ihren Schutz sicherzustellen;

2.

die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

3.

die Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

 

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit

1.

Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden;

2.

unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Bedienstete oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgesetzt werden, soweit dies nicht zu einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts führt, oder

3.

Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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