(1) Bei der Auswahlentscheidung anlässlich der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
1. | bestehende oder frühere | |||||||||
a) | Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, | |||||||||
b) | Teilbeschäftigung oder | |||||||||
c) | Herabsetzung der Wochendienstzeit; | |||||||||
2. | Lebensalter, Ehe- und Familienstand; | |||||||||
3. | eigene Einkünfte der Ehegattin, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten einer Bewerberin oder eines Bewerbers; | |||||||||
4. | zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen; | |||||||||
5. | die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen. |
(2) Bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses dürfen wichtige soziale Gründe in nicht diskriminierender Weise herangezogen werden. Vor einer solchen Entscheidung ist die Gleichbehandlungskommission zu hören.
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