§ 4 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

2. Teil

 

Dienstrechtliche Gleichbehandlung

 

1. Abschnitt

 

Gleichbehandlungsgebot

 

Verbot der Diskriminierung

 

§ 4

 

Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses;

2.

bei der Festsetzung des Entgelts;

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen;

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung;

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen);

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen;

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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