2. Teil
Dienstrechtliche Gleichbehandlung
1. Abschnitt
Gleichbehandlungsgebot
Verbot der Diskriminierung
Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis aus einem der im § 1 genannten Gründe unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht:
1. | bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses; | |||||||||
2. | bei der Festsetzung des Entgelts; | |||||||||
3. | bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen; | |||||||||
4. | bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung; | |||||||||
5. | beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen); | |||||||||
6. | bei den sonstigen Arbeitsbedingungen; | |||||||||
7. | bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses. |
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