(1) Dieses Gesetz gilt, soweit in den §§ 28 und 29 nicht anderes bestimmt ist, für:
1. | Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband stehen oder die Ansprüche gemäß § 4 Z 2 bis 7 iVm den §§ 13 bis 19 aus einem solchen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltend machen; | |||||||||
2. | Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde einschließlich der Stadt Salzburg oder zu einem Gemeindeverband bewerben. |
(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden.
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