Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.
(3)Absatz 3Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung.Auf die nach einem Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Absatz eins, zweiter Satz Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 Sbg. FG-AG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. FG-AG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 Sbg. FG-AG