(1) Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.
(3) Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung.
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