Verwaltungsübertretungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer
1. | eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1); | |||||||||
2. | einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt; | |||||||||
3. | Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert; | |||||||||
4. | seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt. | |||||||||
Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu. |
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