§ 13 Sbg. FG-AG

Sbg. FG-AG - Salzburger Forstgesetz-Ausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025

Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer

  1. 1.Ziffer einseine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (Paragraph 4, Absatz eins,);
  2. 2.Ziffer 2einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;einem gemäß Paragraph 5, erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;
  3. 3.Ziffer 3Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert;Holz entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 bringt oder lagert;
  4. 4.Ziffer 4seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt.seiner Räumungsverpflichtung gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht gehörig nachkommt.
Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.Gegenstände, die den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß Paragraph 10, beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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