§ 1 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsDie Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.
- (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.Absatz eins, gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.
§ 2 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des § 1 Abs. 1 durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen vom Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, durch Bescheid zu bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere die der Landesverteidigung, des Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehrs, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft sowie der Agrarstrukturverbesserung und des Siedlungswesens in Betracht.
- (2)Absatz 2Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Abs. 1 kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß Absatz eins, kann vom Waldeigentümer oder von dem (der) in Betracht kommenden Unternehmen (Wirtschaftsverwaltung) gestellt werden. Dem Antrag ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, deren Maßstab nicht kleiner als der Katastermaßstab sein darf.
- (3)Absatz 3Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des herangezogenen öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören. Bei Teilungen von Waldgrundstücken im Zuge eines Agrarverfahrens, für die die Ausnahme in von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auch von Amts wegen bewilligt werden kann, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Forstbehörde zu hören.
§ 3 Sbg. FG-AG
(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 61/1979)Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1979,)
§ 4 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsFür den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.Für den Geltungsbereich eines Bescheides gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 bedarf die auch nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn und insoweit durch die Verringerung unter Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen die Schutzwirkung des Bewuchses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
- (2)Absatz 2Vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.Vor Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 ist die Agrarbehörde zu hören.
- (3)Absatz 3Auf die nach einem Bescheid gemäß § 25 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Abs 1 zweiter Satz Anwendung.Auf die nach einem Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 erforderliche Fällungsbewilligung findet Absatz eins, zweiter Satz Anwendung.
§ 5 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
- (2)Absatz 2Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu hören.
§ 6 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsAnträge auf Fällungsbewilligungen gemäß § 87 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.Anträge auf Fällungsbewilligungen gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 können für Fällungen im Frühjahr und Sommer bis 31. März und für Fällungen im Herbst und Winter bis 30. September auch durch Eintragung in ein Verzeichnis bei der Gemeinde, in deren Amtsbereich der Hiebsort liegt, gestellt werden.
- (2)Absatz 2Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis, das die in § 87 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (§ 91 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.Das in Absatz eins, genannte Verzeichnis, das die in Paragraph 87, Absatz 4, des Forstgesetzes 1975 vorgesehenen Angaben zu enthalten hat, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Eintragungen sind während zweier Monate vor den bezeichneten Terminen möglich. Das Verzeichnis ist wöchentlich abzuschließen und der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die sechswöchige Entscheidungsfrist (Paragraph 91, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975) beginnt mit dem Einlangen des Verzeichnisses bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 7 Sbg. FG-AG
Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.
§ 8 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsWährend der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.
- (2)Absatz 2Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.Außerhalb der in Absatz eins, genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.
- (3)Absatz 3Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Absatz 2, zweiter Satz findet Anwendung.
§ 9 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsWird eine Holznutzung vorgenommen, sind der Waldeigentümer und der Schlagunternehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet, die Räumung des Bettes des Wildbaches, seines Hochwasserbereiches und der in denselben einhängenden Waldflächen von den zufolge der Fällung und Aufarbeitung dorthin gelangten Baumstämmen, Wurzelstöcken und sonstigen Schlagabfällen unverzüglich vorzunehmen. Die gleiche Verpflichtung kommt dem Waldeigentümer und dem Bringungsunternehmer hinsichtlich der genannten Sachen zu, die zufolge der Bringung in diese Bereiche gelangt sind. Als einhängende Waldfläche ist jener Bereich zu verstehen, aus dem die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens der genannten Sachen besteht.
- (2)Absatz 2Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch nicht aus einer Holznutzung herrührendes, jedoch aus seinem Wald stammendes Holzmaterial, das in das Bett des Wildbaches oder seinen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen, insoweit ihn daran durch Außerachtlassen der diesbezüglich gebotenen Sorgfalt bei der Waldbehandlung ein Verschulden trifft. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
- (3)Absatz 3Kann das zu beseitigende Holz nicht weggeschafft werden, so muß es an Ort und Stelle verklausungssicher zerkleinert oder unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften und gebotenen Sorgfalt verbrannt werden.
§ 10 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsKann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.Kann ein zur Beseitigung eines Übelstandes (Paragraph 101, Absatz 6, zweiter Satz des Forstgesetzes 1975) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst.
- (2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug ist die Beseitigung vorgefundener Übelstände von der Gemeinde unter gleichzeitiger Verständigung des Grundeigentümers, des allenfalls bestellten Schlag- oder Bringungsunternehmers, des Eigentümers der durch diese Maßnahme insbesondere geschützten Objekte und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der zur Beseitigung Verpflichteten vorzunehmen, soweit sie nicht durch diese selbst geschieht.
§ 11 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsDurchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.
- (2)Absatz 2Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 12 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsZum Schutz des Waldes und einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können Forstschutzorgane bestellt werden.
- (2)Absatz 2Die organisationsrechtliche Stellung der Forstschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:
- 1.Ziffer einsDie Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Bestellung und Vereidigung über Antrag des Waldeigentümers für den Bereich seines Waldes einschließlich der damit räumlich unmittelbar zusammenhängenden Grundflächen oder Teile desselben vorzunehmen, wenn die betreffende Person die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr dafür geboten ist, daß diese den Forstschutzdienst regelmäßig versehen wird. Für Waldflächen im Ausmaß von weniger als 50 Hektar kann die Bestellung nur erfolgen, wenn ein gemeinsames Forstschutzorgan für Waldflächen mit zusammen 50 Hektar oder mehr Ausmaß bestellt wird oder für die Überwachung maßgebliche besondere Verhältnisse (wie Lage der Waldflächen, deren Bedeutung für Erholungszwecke und besondere Forstkulturen) die Bestellung eigener Forstschutzorgane erforderlich erscheinen lassen.
- 2.Ziffer 2Die Pflicht, jede Änderung in den die Bestellung zum Wacheorgan betreffenden Umständen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, gilt auch für den Waldeigentümer.
- 3.Ziffer 3Weisungen der Behörde an das Forstschutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Waldeigentümer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- 4.Ziffer 4Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Waldeigentümer. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls strengstes Stillschweigen zu bewahren.
- 5.Ziffer 5Die Enthebung des Forstschutzorganes durch die Behörde ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorganes geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung der öffentlichen Aufsicht verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Waldeigentümer beantragt.
§ 13 Sbg. FG-AG
Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit Geldstrafe bis zu 2.200 € bestraft, wer
- 1.Ziffer einseine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (§ 4 Abs. 1);eine nur vorübergehende, mehr als geringfügige Verringerung des Bewuchses in der Kampfzone des Waldes ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt (Paragraph 4, Absatz eins,);
- 2.Ziffer 2einem gemäß § 5 erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;einem gemäß Paragraph 5, erlassenen Weideverbot zuwiderhandelt;
- 3.Ziffer 3Holz entgegen den Bestimmungen der §§ 7 und 8 bringt oder lagert;Holz entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 bringt oder lagert;
- 4.Ziffer 4seiner Räumungsverpflichtung gemäß § 9 nicht oder nicht gehörig nachkommt.seiner Räumungsverpflichtung gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht gehörig nachkommt.
Gegenstände, die den Bestimmungen der §§ 4, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß § 10 beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.Gegenstände, die den Bestimmungen der Paragraphen 4,, 7, 8 und 9 zuwider gewonnen, gebracht, gelagert oder nicht geräumt wurden, oder deren Erlös können für verfallen erklärt werden. Der Erlös von der Gemeinde gemäß Paragraph 10, beseitigter und verfallener Gegenstände fließt derselben zu.§ 14 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 12 tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. § 13 tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende § 51 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 372/1971 außer Kraft.Paragraph 12, tritt mit dem Beginn des dritten der Kundmachung dieses Gesetzes, frühestens jedoch mit Beginn des dritten der Kundmachung des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes folgenden Monats in Kraft. Paragraph 13, tritt mit dem Beginn des dritten seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt der als landesgesetzliche Vorschrift geltende Paragraph 51, des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1962,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1971, außer Kraft.
§ 15 Sbg. FG-AG
- (1)Absatz eins§ 3 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 36/1979 tritt mit 22. März 1979 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 1979, tritt mit 22. März 1979 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1979 tritt mit 11. September 1979 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1979, tritt mit 11. September 1979 in Kraft.
- (3)Absatz 3Die §§ 13 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art I und das Ersetzen der Bezeichnung des Art II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift.Die Paragraphen 13 und 14 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Der selbe Zeitpunkt gilt für den Entfall der Bezeichnung des Art römisch eins und das Ersetzen der Bezeichnung des Art römisch II durch eine §-Bezeichnung samt Überschrift.
- (4)Absatz 4§ 4 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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