Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.Absatz eins, gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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