Artikel I
Waldteilung
Mindestausmaß
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch welche Grundstücksteile (Trennstücke) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder einer Breitenausdehnung von weniger als 30 m entstehen würden, ist unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die durch die Teilung entstehenden Grundstücksteile (Trenngrundstücke) mit einem unmittelbar angrenzenden Waldgrundstück vereinigt werden und die Waldgrundstücke das Mindestausmaß behalten bzw. erreichen.
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