Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.
(2) Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.
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