Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDurchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände nach ihrer Zweckmäßigkeit zu bestimmen.
(2)Absatz 2Bestehen Zweifel über die Beseitigungsverpflichtungen nach diesem Gesetz, entscheidet hierüber die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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