Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(2)Absatz 2Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde römisch eins. Instanz zu hören.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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