Weideverbot
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Aufforstungsflächen in der Kampfzone des Waldes ein Weideverbot erlassen, wenn und soweit dies zur Sicherung des Aufwuchses erforderlich ist. Das Verbot ist aufzuheben, sobald die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(2) Das Weideverbot ist durch einen dem Waldeigentümer und dem Weideberechtigten zuzustellenden Bescheid zu verfügen. Vor Erlassung eines solchen Verbotes ist die Agrarbehörde I. Instanz zu hören.
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