Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWährend der hochwassergefährlichen Zeit darf Holz im Hochwasserbereich der Wildbäche nicht gelagert werden.
(2)Absatz 2Außerhalb der in Abs. 1 genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.Außerhalb der in Absatz eins, genannten Zeit darf Holz im Hochwasserbereich von Wildbächen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gelagert werden. Diese ist unter Vorschreibung der zur Verhinderung eines plötzlichen Verschwemmens des gelagerten Holzes erforderlichen Maßnahmen zu erteilen, wenn keine Gefahr der Behinderung des Hochwasserabflusses besteht.
(3)Absatz 3Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung.Die Errichtung von Kohlstätten im Hochwasserbereich von Wildbächen bedarf gleichfalls der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Absatz 2, zweiter Satz findet Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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