Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des § 60 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.Stellen Bringungen durch Erd-, Eis-, Schnee- und Wasserriesen oder durch Gräben für Ufer, Brücken, Schutz- und Regulierungswerke eine besondere Gefahr dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Bringungen an eine Bewilligung zu binden. Diese ist zu erteilen, wenn unter Hintanhaltung von Auswirkungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 bei Einhaltung der erforderlichen Vorschreibungen der Schutz der genannten Anlagen vor Beschädigungen gewährleistet ist.
0 Kommentare zu § 7 Sbg. FG-AG