§ 54 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 54

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt;

2.

Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder

3.

Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt.

Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 § 57 VStGVerwaltungsstrafgesetz).

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

VII. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 54

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt;

2.

Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder

3.

Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt.

Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 § 57 VStGVerwaltungsstrafgesetz).

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