§ 5 Sbg. BHG 1981

Salzburger Behindertengesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999

Im Rahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

a)

Heilbehandlung (§ 6);

b)

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);

c)

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);

d)

Hilfe zur beruflichen EingliederungTeilhabe (§ 9);

e)

Hilfe zur sozialen EingliederungTeilhabe (§ 10);

f)

Hilfe zur sozialen Betreuungdurch geschützte Arbeit (§ 10a§ 11);.

g) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.10.2019

Im Rahmen der EingliederungshilfeHilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

a)

Heilbehandlung (§ 6);

b)

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);

c)

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);

d)

Hilfe zur beruflichen EingliederungTeilhabe (§ 9);

e)

Hilfe zur sozialen EingliederungTeilhabe (§ 10);

f)

Hilfe zur sozialen Betreuungdurch geschützte Arbeit (§ 10a§ 11);.

g) Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).

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