§ 20 Sbg. BHG 1981

Sbg. BHG 1981 - Salzburger Behindertengesetz 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Land kann über den Kostenersatz und die Kostenteilung für Hilfeleistungen nach § 5 mit dem Bund als Träger der Arbeitsmarktverwaltung und mit anderen Ländern Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG abschließen.

(2) Das Land kann zu diesem Zweck auch mit den Sozialversicherungsträgern, den gesetzlichen Berufsvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, dem Ausgleichstaxfonds und den privaten Rechtsträgern der Behindertenhilfe Vereinbarungen abschließen.

In Kraft seit 01.11.2019 bis 31.12.9999
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