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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle.
1. | für gefährliche Abfälle und | |||||||||
2. | für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002. |
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle.
1. | für gefährliche Abfälle und | |||||||||
2. | für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002. |
(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.