§ 2 Sbg. AWG § 2

Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2018 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle.

1.

für gefährliche Abfälle und

2.

für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002.

(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.

Stand vor dem 30.01.2018

In Kraft vom 01.03.2006 bis 30.01.2018
Anwendungsbereich

§ 2

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle sowie für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 genannten Abfälle.

1.

für gefährliche Abfälle und

2.

für die im § 3 Abs 1 AWG 2002 festgelegten Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002.

(2) Die für die Liegenschaftseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auch auf sonstige Nutzungsberechtigte an der Liegenschaft (Bauberechtigte, Mieter, Pächter udgl) Anwendung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten