§ 32 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Sonstige Bauten

 

§ 32

 

(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und Aufbauten bestehender Bauten.

 

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem Erfordernis des Abs 1 entspricht.

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
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