Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | Ankündigungen entgegen den §§ 4, 5 und 9 anbringt oder ändert oder Ankündigungen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt; | |||||||||
2. | Ankündigungsanlagen entgegen den §§ 6 Abs 1 und 9 errichtet oder ändert oder Ankündigungsanlagen nach Ablauf der Berechtigungsdauer nicht entfernt; | |||||||||
3. | eine Antennentragmastenanlage entgegen § 10 Abs 1 errichtet oder ändert; | |||||||||
4. | Bauten oder Bauteile entgegen § 12 Abs 2 oder § 31 Abs 1 beseitigt oder ändert, wenn nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Baupolizeigesetz vorliegt; | |||||||||
5. | Umgestaltungen entgegen § 15 Abs 1 oder § 34 Abs 1 vornimmt oder zulässt; | |||||||||
6. | die Ortsbildbesichtigung (§ 16 Abs 2), die Arbeiten zur Anlegung der Evidenz des Baubestandes (§ 17 Abs 6) oder die Besichtigung und Bestandsaufnahme von Liegenschaften (§ 20 Abs 3) behindert; | |||||||||
7. | den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Bescheiden oder behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen (behördlicher Auftrag, Vollstreckung udgl) zu ahnden:
1. | in den Fällen des Abs 1 Z 1 und 6 mit Geldstrafe bis 5.000 € | |||||||||
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche; | ||||||||||
2. | in den Fällen des Abs 1 Z 2 und 7 mit Geldstrafe bis 10.000 € | |||||||||
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen; | ||||||||||
3. | in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4 und 5 mit Geldstrafe bis 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen. | |||||||||
Als Erschwerungsgrund ist insbesondere zu werten, wenn eine verschuldete Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht mehr vollständig behoben werden kann. |
(3) In den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 5 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Ankündigungen sowie Ankündigungsanlagen, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können für verfallen erklärt werden.
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