§ 25 S-OSchG

S-OSchG - Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verfahren

 

§ 25

 

(1) Eine Förderung darf nur über Antrag des Liegenschaftseigentümers gewährt werden. Dem Liegenschaftseigentümer als Förderungswerber sind Personen gleichgestellt, die die bauliche oder sonstige Maßnahme auf eigene Rechnung durchführen. Ein Antrag auf Förderung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die wesentliche Fertigstellung der baulichen oder sonstigen Maßnahme, auf die sich der Antrag bezieht, bereits ein Jahr oder länger vor seiner Einbringung erfolgt ist.

 

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, wenn eine Förderung gemäß § 23 begehrt wird, der Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von notwendigen Mehrkosten, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten, der Finanzierungsplan und ein amtlicher Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf.

 

(3) Ist eine Förderung gemäß § 23 zu gewähren, hat die Gemeinde durch Bescheid die Höhe und die Art der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten (§ 22 Abs 2 und 3) und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung (§ 22 Abs 5) festzusetzen. Sind die Voraussetzungen für eine Förderung nicht gegeben, ist, wenn nicht für die Maßnahme eine freie Förderung gemäß Abs 5 angeboten und angenommen wird, durch Bescheid der Antrag des Förderungswerbers abzuweisen.

 

(4) Steht dem Grund nach fest, dass bei einem Bauvorhaben Mehrkosten im Sinn des § 23 vorliegen, kann die Gemeinde auf Grund einer derartigen in einem Nachweis getroffenen grundsätzlichen Feststellung dem Förderungswerber eine bestimmte, angemessen erscheinende Höhe und Art der Förderung unter Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit schriftlich anbieten. Nimmt der Förderungswerber das Angebot an, wird durch die Erbringung der angebotenen Leistung der Anspruch gemäß § 23 abgegolten; in diesem Fall entfällt die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3. Nimmt jedoch der Förderungswerber das Angebot nicht an, ist das zur Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3 erforderliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Feststellung des Rechtsanspruches auf Erbringung einer Förderungsleistung dem Grund und der Höhe nach durchzuführen.

 

(5) Für die Gewährung einer freien Förderung gilt Abs 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass vor dem Förderungsangebot über das Vorhaben ein Gutachten der Sachverständigenkommission gemäß § 18 darüber einzuholen ist, ob und worin das Vorhaben den mit der freien Förderung gemäß § 24 verbundenen Interessen entspricht, und mit der Maßgabe, dass die Erlassung eines Bescheides nicht in Betracht kommt. Mit dem Angebot der freien Förderung ist gegebenenfalls auch das Angebot gemäß Abs 4 so zu verbinden, dass nur eine einheitliche Förderungsleistung ausgewiesen wird. Das Angebot hat die geförderten Maßnahmen zu bezeichnen; es kann auch - dies vor allem unter Zugrundelegung des Gutachtens der Sachverständigenkommission - Bedingungen, Befristungen und Auflagen im Sinn der genannten Interessen enthalten, welche der Förderungswerber bei Annahme der Förderung unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften zu erfüllen hat. Wird das Angebot nicht angenommen, ist hinsichtlich der allenfalls geltend gemachten Mehrkosten das Verfahren zur Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 3 durchzuführen; daneben kann jedoch für die sonstigen förderbaren Kosten dem Förderungswerber neuerlich eine freie Förderung in der dargestellten Weise angeboten werden.

 

(6) Bescheide gemäß § 23, Angebote gemäß Abs 4 und 5 und Zusicherungen gemäß § 26 sind dem Land in einer Ausfertigung zuzustellen. Von Erklärungen des Förderungswerbers zu Angeboten und Zusicherungen ist dem Land durch die Gemeinde unverzüglich Mitteilung zu machen.

In Kraft seit 07.07.1999 bis 31.12.9999
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