Besondere baupolizeiliche Vorschriften
für charakteristische Bauten
(1) Der Abbruch und die Beseitigung von Bauteilen, für die ein Erhaltungsgebot gemäß § 30 Abs 1 gilt, sowie im Orts- oder Stadtbild wahrnehmbare Änderungen eines charakteristischen Baues einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster udgl) bedürfen jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde.
(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines charakteristischen Baues gelegene Beeinträchtigung des Orts- oder Stadtbildes gilt als Baugebrechen (§ 19 Abs 4 BauPolG). In baupolizeilichen Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs 4 BauPolG) kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.
(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel an solchen Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die erforderlichen baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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