Erhaltung der charakteristischen Bauten
(1) Im Ensembleschutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer die Bauten, die für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes im Schutzgebiet von Bedeutung sind (charakteristische Bauten), in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. In dem Umfang, in dem es für die Erhaltung der äußeren Gestalt eines solchen Baues erforderlich ist, erstreckt sich die Erhaltungspflicht auch auf nicht in Erscheinung tretende Bauteile.
(2) Bauten im Ensembleschutzgebiet, für die gemäß § 59 Abs 1 ROG 2009 ein Erhaltungsgebot gilt, gelten jedenfalls als charakteristische Bauten im Sinn des Abs 1. Das Gleiche gilt, wenn eine Verordnung gemäß § 29 Abs 1 nur einen einzelnen Bau erfasst. Für andere im Schutzgebiet gelegene, nicht gemäß § 29 Abs 2 bezeichnete Bauten hat die Baubehörde bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung festzustellen, ob ein charakteristischer Bau im Sinn des Abs 1 vorliegt. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung, längstens aber bis zum Ablauf der vorstehend bestimmten Frist gilt dieser als charakteristischer Bau; die Baubehörde hat jedoch für einen solchen Bau aus Anlass eines baubehördlichen Verfahrens oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers ein Feststellungsverfahren einzuleiten.
(3) Charakteristische Bauten und Bauteile, für die ein Erhaltungsgebot gemäß Abs 1 gilt, dürfen nur beseitigt werden, wenn deren Instandhaltung nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar erscheint. Nicht unter das Verbot fällt ein Abbruch solcher Bauten aus Gründen der Einsturzgefahr oder dann, wenn die Behebung der Baufälligkeit technisch unmöglich ist.
(4) Änderungen an charakteristischen Bauten sind nur insoweit zulässig, als sie oder die von ihnen erfassten Bauteile oder Einzelheiten des Baues einschließlich der Bauhöhe und Proportionen für das charakteristische Gepräge des Orts- oder Stadtbildes ohne Bedeutung sind und sie sich in die äußere Gestalt des charakteristischen Baues und in das Orts- oder Stadtbild harmonisch einfügen.
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