6. Abschnitt
Behörden und Strafen
Behörden
(1) Für die Zuständigkeit zur behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes gelten, wenn nicht besonderes bestimmt ist, die allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sinngemäß.
(2) Angelegenheiten, deren Besorgung nach diesem Gesetz der Gemeinde obliegt, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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