Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
(1) Die §§ 8, 9 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 19, 20, 22 Abs 6, 24 Abs 3, 25 Abs 1, 2 und 4, 26 Abs 1, 29 Abs 2 und 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1986 treten mit 1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs 2, 18 Abs 2 und 6 sowie 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 treten mit 1. März 1993 in Kraft.
(3) § 18 Abs 2 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf die Entschädigung für Sitzungen Anwendung, die nach dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt durchgeführt werden. § 30 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 findet auf Verwaltungsübertretungen Anwendung, die nach dem im Abs 2 genannten Zeitpunkt begangen werden.
(4) Die §§ 9 Abs 1, 18 Abs 2, 19 Abs 3, 30 Abs 2 und 3 sowie 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.
(5) § 30 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1996 ist auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, bei denen der rechtswidrige Zustand nach dem im Abs 4 genannten Zeitpunkt herbeigeführt wird.
(6) Art II Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/1992 sowie der Kundmachung LGBl Nr 48/1993 wird aufgehoben.
(7) § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/1998 tritt mit 14. Mai 1998, § 30 in der Fassung desselben Gesetzes mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Die §§ 4 Abs 2, 6 Abs 2, 9, 11 Abs 1 und 3, 12 Abs 2, 24 Abs 4, 25 Abs 1 und 2, 29 bis 39 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 9 in seiner bis dahin geltenden Fassung ist bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 9 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 weiterhin anzuwenden.
(9) Verordnungen auf Grund des § 9 Abs 2 sowie des § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 96/1998 können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs 8 erster Satz bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.
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