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Anlage | Höchstausmaß der Vergrößerung: | |||||||||
a) | Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)Campingplätze und Golfplätze (Absatz eins, Litera b,) | 2.000 m2 | ||||||||
b) | Anlagen gemäß Abs 1 lit c Anlagen gemäß Absatz eins, Litera c, | 250 m2 | ||||||||
c) | Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Absatz eins, Litera e,) | 2.000 m2 | ||||||||
d) | Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Absatz eins, Litera g,) | 1.000 m2 | ||||||||
e) | vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Flächevom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Absatz eins, Litera h,) betroffene Fläche | 2.000 m2 | ||||||||
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(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht geltengilt auch dann als erfüllteinmalig erfolgt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehreresie in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschrittenmehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet.
(2) Von Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
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(3) Die Bewilligung istNaturschutzbehörde formlos zu versagenmelden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.
Anlage | Höchstausmaß der Vergrößerung: | |||||||||
a) | Campingplätze und Golfplätze (Abs 1 lit b)Campingplätze und Golfplätze (Absatz eins, Litera b,) | 2.000 m2 | ||||||||
b) | Anlagen gemäß Abs 1 lit c Anlagen gemäß Absatz eins, Litera c, | 250 m2 | ||||||||
c) | Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Abs 1 lit e)Flugplätze und Anlagen zur wiederkehrenden Benützung für Außenlandungen und -abflüge (Absatz eins, Litera e,) | 2.000 m2 | ||||||||
d) | Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Abs 1 lit g)Anlagen für die Benützung zu motorsportlichen Zwecken (Absatz eins, Litera g,) | 1.000 m2 | ||||||||
e) | vom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Abs 1 lit h) betroffene Flächevom Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung (Absatz eins, Litera h,) betroffene Fläche | 2.000 m2 | ||||||||
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(1b) Die im Abs 1 lit c festgelegten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht geltengilt auch dann als erfüllteinmalig erfolgt, wenn das erforderliche Flächenausmaß durch mehreresie in räumlichem oder sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen überschrittenmehreren Abschnitten vorgenommen wird, jedoch insgesamt das in den lit a bis e festgelegte Höchstausmaß nicht überschreitet.
(2) Von Die jeweilige Vergrößerung ist vor Inangriffnahme unter Angabe des Umfangs der Bewilligungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
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(3) Die Bewilligung istNaturschutzbehörde formlos zu versagenmelden, und von den Behörden ohne weiteres Verfahren zu den Akten zu nehmen.