(1) Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. | keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und | |||||||||
2. | dem Bund von der Einrichtung, für die der Richter tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird. | |||||||||
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig. |
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Aus dem im Abs. 2 genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Abs. 4 auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. § 76c Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. | den (dem Ausmaß der Ermäßigung entsprechenden) laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Richter sowie | |||||||||
2. | einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Richter einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. | |||||||||
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages des Richters gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. |
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