§ 76e RStDG Pflegeteilzeit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Richter (Richteramtsanwärter1), Bei Vorliegen der bei ernsterVoraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligthöchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden. Das gleiche gilt (Pflegeteilzeit), wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse undkeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst MaßnahmenRichterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2013

Der Richter (Richteramtsanwärter1), Bei Vorliegen der bei ernsterVoraussetzungen nach § 75b Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die regelmäßige Auslastung der Richterin oder des Richters auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verläßt, darf deshalb dienstlich nicht benachteiligthöchstens drei Monate bis auf ein Viertel herabgesetzt werden. Das gleiche gilt (Pflegeteilzeit), wenn er unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse undkeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst MaßnahmenRichterin oder des Richters die vorzeitige Rückkehr zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.ursprünglichen regelmäßigen Auslastung verfügen bei

1.

Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,

2.

nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie

3.

Tod

der oder des nahen Angehörigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten