Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Richter des Landesgerichts XXXX in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.2. Mit Schreiben vom 15.04.2020 beantragte der Beschwerdeführer nachstehend angeführte bescheidmäßige Feststellung: „Es wird festgestellt, dass XXXX mit höchstens 75 % einer richterlichen Vollzeitkraft auszulasten ist, dies im Sinne der jeweils aktuellen Zeitwerte der Personal... mehr lesen...