§ 56 RStDG Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.12.2003

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde.

§ 56. Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

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