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Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dasswelche nach § 74 für eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestensdrei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 6031. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
AbsAugust 2002. 3 beträgt
1. für ZeitenDanach wirksam werdende, nach § 53 Abs. 2 lit§ 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten. h Im Zeitpunkt des
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
2. In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach Paragraph 74, für Zeiteneine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 53 Abs. 2 lit. i des
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das GehaltParagraph 74, für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblichDauer von drei Monaten.
Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, ist auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Richter mit der Maßgabe anzuwenden, dasswelche nach § 74 für eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag frühestensdrei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Richter sein 6031. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
AbsAugust 2002. 3 beträgt
1. für ZeitenDanach wirksam werdende, nach § 53 Abs. 2 lit§ 74 für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten. h Im Zeitpunkt des
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
2. In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach Paragraph 74, für Zeiteneine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach § 53 Abs. 2 lit. i des
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 3 736,6 Euro.
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das GehaltParagraph 74, für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Ziffer eins und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblichDauer von drei Monaten.