§ 116 RStDG Übertragung der Zuständigkeit

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Übertragung der Zuständigkeit.

§ 116. (1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Übertragung der Zuständigkeit.

§ 116. (1) Sind Gründe vorhanden, die die Unbefangenheit des Oberlandesgerichtes bezweifeln lassen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit kann der Oberste Gerichtshof auf Antrag des Disziplinaranwaltes oder des Beschuldigten auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit im Interesse des Verfahrens ausnahmsweise verfügen.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Disziplinarsache einem anderen Oberlandesgericht zu übertragen, wenn das zuständige Oberlandesgericht infolge Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern beschlußunfähig geworden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten