Norm: RStDG §104 Abs1 litb
Rechtssatz: Eine Geldstrafe nach § 104 Abs 1 lit b RStDG ist in Monatsbezügen festzusetzen. Die Frage ihrer ziffernmäßigen Berechnung ist keine Frage ihrer Bemessung, sondern ein bloßer Rechenvorgang, der erst beim Vollzug der Geldstrafe erfolgt. Maßgeblich für die Berechnung sind der Bruttomonatsbezug und der Zeitpunkt des Erkenntnisses erster Instanz. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RStDG §104 Abs1 litb
Rechtssatz: Dass der Disziplinaranwalt in seinem Schlussvortrag gemäß § 135 RStDG keinen "bestimmten Antrag über die Bemessung der Strafe" zu stellen hat, bedeutet nicht, dass er nicht zum Ausdruck bringen dürfte, welche Strafart er für angemessen hält. Ein entgegen § 135 RStDG gestellter Antrag wäre für das erkennende Disziplinargericht unbeachtlich. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RStDG §101 Abs1RStDG §104 Abs1RStDG §104 Abs2
Rechtssatz: Die Schuldfrage (§ 101 Abs 1 RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (§ 104 Abs 1 und 2 RStDG) beeinflussen. Entscheidungstexte Ds 2/13 Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13 ... mehr lesen...