§ 104 RStDG Disziplinarstrafen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. a)Litera ader Verweis;,
    2. b)Litera bdie Ausschließung von der Vorrückung;
    3. c)Litera cdie Minderung der Bezüge;
    4. b)Litera bdie Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
    5. dc)Litera dcdie Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren; und
    6. e)Litera edie Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
    7. fd)Litera fddie Dienstentlassung.
  2. (2)Absatz 2Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
  3. (3)Absatz 3Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind:
    1. a)Litera ader Verweis;,
    2. b)Litera bdie Ausschließung von der Vorrückung;
    3. c)Litera cdie Minderung der Bezüge;
    4. b)Litera bdie Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,
    5. dc)Litera dcdie Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren; und
    6. e)Litera edie Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);
    7. fd)Litera fddie Dienstentlassung.
  2. (2)Absatz 2Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.
  3. (3)Absatz 3Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

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