§ 104 RStDG Disziplinarstrafen

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis;,

b)

die AusschließungGeldstrafe in der Höhe von der Vorrückung;bis zu fünf Monatsbezügen,

c) die Minderung der Bezüge;

dc)

die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren; und

e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);

fd)

die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis;,

b)

die AusschließungGeldstrafe in der Höhe von der Vorrückung;bis zu fünf Monatsbezügen,

c) die Minderung der Bezüge;

dc)

die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren; und

e) die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß (geminderter Abfertigung);

fd)

die Dienstentlassung.

(2) Hat der Richter seine Ernennung erschlichen, so ist er im Disziplinarweg zu entlassen.

(3) Jede Disziplinarstrafe ist in den Standesausweis einzutragen.

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