Norm: RStDG §101 Abs1RStDG §104 Abs1RStDG §104 Abs2
Rechtssatz: Die Schuldfrage (§ 101 Abs 1 RStDG) hängt nicht vom Verhalten des Beschuldigten in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren ab. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung kann daher nur die Sanktionsfrage (§ 104 Abs 1 und 2 RStDG) beeinflussen. Entscheidungstexte Ds 2/13 Entscheidungstext OGH 17.04.2013 Ds 2/13 ... mehr lesen...