§ 28a RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28a RPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28a RPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28a RPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28a RPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28a RPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 RPG
§ 29 RPG