§ 27 RPG

Rechtspraktikantengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999

Zuständige Behörde für die nach diesem BundesgesetzAbschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 29.12.2022

Zuständige Behörde für die nach diesem BundesgesetzAbschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

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