§ 7 RPG

RPG - Rechtspraktikantengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.

In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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