Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2)Absatz 2Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3)Absatz 3Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
1.Ziffer einsbei einem Oberlandesgericht,
2.Ziffer 2bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
3.Ziffer 3beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
4.Ziffer 4bei der Generalprokuratur,
5.Ziffer 5in einer Justizanstalt,
6.Ziffer 6im Bundesministerium für Justiz und
7.Ziffer 7beim Bundesverwaltungsgericht
ausgebildet werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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