(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970 einen Zuschuß gemäß § 75 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der bis dahin geltenden Fassung bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 73/1971 (Anm.: jetzt § 20b des Gehaltsgesetzes 1956), so lange zu gewähren, als er höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.
(2) (Anm.: Gegenstandslos)
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