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(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.(2) § 25c Abs. 1 der Maßgabe anzuwendenAusnahme des Paragraph 27, dass anAbsatz 2, – auch auf die StelleVertragsbediensteten nach Paragraph eins, des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.
(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.(2) § 25c Abs. 1 der Maßgabe anzuwendenAusnahme des Paragraph 27, dass anAbsatz 2, – auch auf die StelleVertragsbediensteten nach Paragraph eins, des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.