§ 74 RGV Vertragsbedienstete

Reisegebührenvorschrift 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.

(3) Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.08.2015

(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.

(3) Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten