§ 74 RGV Vertragsbedienstete

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.Paragraph 25 c, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.
  3. (3)Absatz 3Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
§ 74.Paragraph 74,

Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 25c Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.Paragraph 25 c, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Paragraph 3, Absatz eins, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.
  3. (3)Absatz 3Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß Paragraph 74, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.
§ 74.Paragraph 74,

Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

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