§ 74 RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 74.Paragraph 74,

(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 Dieses Bundesgesetz ist mit der Maßgabe anzuwendenAusnahme des Paragraph 27, dass anAbsatz 2, – auch auf die StelleVertragsbediensteten nach Paragraph eins, des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.

(3) Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2024
§ 74.Paragraph 74,

(1) Dieses Bundesgesetz ist – mit Ausnahme des § 27 Abs. 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

(2) § 25c Abs. 1 Dieses Bundesgesetz ist mit der Maßgabe anzuwendenAusnahme des Paragraph 27, dass anAbsatz 2, – auch auf die StelleVertragsbediensteten nach Paragraph eins, des § 3 Abs. 1 in der bis zum 31Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. Dezember 2010 geltenden Fassung § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung tritt.

(3) Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd sind bei Dienstreisen in das Ausland in die Gebührenstufe 2a gemäß § 74 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einzureihen.

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