§ 35d RGV

Reisegebührenvorschrift 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
    2. 2.Ziffer 2andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
    3. 3.Ziffer 3verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
  1. (2)Absatz 2Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. 1.Ziffer einsvom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. 2.Ziffer 2von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anläßlichanlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Abs. 1 festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anläßlichanlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Absatz eins, festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

  1. (3)Absatz 3§ 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
  2. (3)Absatz 3In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.In dem in Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsZum Übersiedlungsgut bei Auslandsversetzungen zählen
    1. 1.Ziffer einsEinrichtungsgegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten,
    2. 2.Ziffer 2andere bewegliche Gegenstände, die vor der Übersiedlung in Gebrauch gestanden sind oder die zweckmäßigerweise an deren Stelle treten, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, und
    3. 3.Ziffer 3verbrauchbare Wirtschaftsgüter, die zur Lebensführung am neuen ausländischen Dienst- und Wohnort nötig sind, soweit sie den Umfang einer dem Haushalt angemessenen Vorratshaltung nicht überschreiten.
  1. (2)Absatz 2Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom Paragraph 27, der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,
    1. 1.Ziffer einsvom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
    2. 2.Ziffer 2von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anläßlichanlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Abs. 1 festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.zuerkannt werden. Das Gewicht oder die LadeflächeFrachtvolumen der anläßlichanlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfendarf insgesamt die in Absatz eins, festgesetztenfestgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.

  1. (3)Absatz 3§ 35b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.Paragraph 35 b, Litera b, ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehegattin oder des Ehegatten anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.
  2. (3)Absatz 3In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.In dem in Paragraph 35 b, Absatz eins, Litera b, genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.

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